Satzung des Fördervereins Katholische Kindertagesstätte St. Martin e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Katholische Kindertagesstätte St. Martin e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Bergzabern. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landau eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, beginnend am 1. August und endend am 31. Juli eines jeden Jahres.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Katholischen Kindertagesstätte St. Martin. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Kath. Kindertagesstätte St. Martin, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Renovierungs- und Bauarbeiten, Fortbildungsmaßnahmen, Unterstützung von pädagogischen Maßnahmen, kulturellen Veranstaltungen usw. übernimmt und trägt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ebenso juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller binnen 4 Wochen Einspruch einlegen. Über eine Aufnahme wird dann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nur mit gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag möglich. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Die Kindergartenleiterin/der Kindergartenleiter ist Kraft ihres Amtes Vereinsmitglied.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied, mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung binnen eines Monates erfolglos bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und sofort wirksam. Das betroffene Mitglied kann Widerspruch und Anrufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die bei einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
§ 6 Beiträge, Spenden
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt 12 Euro im Jahr. Die Mitgliedsbeiträge werden zum Anfang eines jeden Geschäftsjahres per Lastschrift
(Einzugsermächtigungsverfahren) durch den Verein eingezogen. Beitragsanpassungen werden von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr beschlossen.
Darüber hinaus können Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
Bescheinigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand ausgestellt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder im Verhinderungsfalle von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahres, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer 14 tägigen Frist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkten bezeichnet sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch vom Vorstand selbst einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von zweidritteln der abgegebenen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer zu bescheinigen ist. Alle Wahlen finden offen statt. Geheime Abstimmung findet statt, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl zweier Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Anträge von Mitgliedern
- die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie Anträge gem. §4 Abs. 6
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Zahlungssäumige Mitglieder können für ein Amt nicht gewählt werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der 1. Vorsitzende des Vorstandes berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch in den Vorstand zu berufen. Über das Vermögen und grundsätzliche Anschaffungen des Vereins entscheidet die Vorstandschaft.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Vorstandes können Nichtmitglieder beratend hinzugezogen werden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne dieser Satzung. ER bestimmt insbesondere, wie die Mittel des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt werden sollen. Ausgaben, die das Vermögen des Vereins überschreiten, sind nicht erlaubt. Geschäfte des täglichen Bedarfs dürfen vom Kassenwart oder vom Vorsitzenden entschieden werden. Bei Beträgen über 500 Euro entscheidet der Vorstand (alle Vorstandsmitglieder gemeinsam).
§ 13 Vereinsauflösung
Bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall von steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger, Bistum Speyer, der kath. Kindertagesstätte St. Martin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der kath. Kindertagesstätte St. Martin betreffend zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 09.01.2020 von der Gründungsversammlung in Bad Bergzabern beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bad Bergzabern, 09.01.2020
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